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Art. 16a Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Grundsatz

Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
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Art. 16a Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Grundsatz

1. Zwischen den im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.

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