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Art. 16 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen

Familienzulagen für Erwerbstätige - Finanzierung
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Art. 16 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen

1. Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen haben dafür eine eigene Rechnung zu führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

2. Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoben werden, sind die Aufwendungen für diese Leistungen zu decken sowie eine Schwankungsreserve zu äufnen und die Verwaltungskosten zu decken.

3. Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen kann sichergestellt werden durch Beiträge

a der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,

b der Selbstständigerwerbenden,

c der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber,

d der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

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