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Art. 15 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerbende

Familienzulagen für Erwerbstätige - Finanzierung
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Art. 15 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerbende

1. Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich bleibenden Beitragsatz zu achten.

2. Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden ist das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), soweit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) nicht übersteigt.

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