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Art. 14 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Grundsatz

Familienzulagen für Erwerbstätige - Finanzierung
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Art. 14 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Grundsatz

1. Für die Finanzierung der obligatorischen Familienzulagen kommen auf

a die Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,

b die Selbstständigerwerbenden und

c die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

2. Sie entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.

3. Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse

a ihre Aufwendungen für obligatorische Familienzulagen zu decken,

b **\*** die Schwankungsreserve zu äufnen,

c **\*** ihre Verwaltungskosten zu decken und

d **\*** allfällige Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich zu finanzieren.

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