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Art. 13 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Zur-Verfügung-Stellung von Daten

Familienzulagen für Erwerbstätige - Organisation - Familienausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 13 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Zur-Verfügung-Stellung von Daten

1. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für den Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG notwendig sind.

2. Sie hat den Familienausgleichskassen, denen Selbstständigerwerbende angeschlossen sind, die zum Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende notwendigen Daten auf Gesuch hin zur Verfügung zu stellen. Sie erhält dafür eine Vergütung nach den Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Meldungen der Steuerbehörden.

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