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Art. 12 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Besondere Aufgaben

Familienzulagen für Erwerbstätige - Organisation - Familienausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 12 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Besondere Aufgaben

1. Neben den Aufgaben gemäss Artikel 6 hat die Familienausgleichskasse des Kantons Bern folgende Aufgaben

a) die Erfassung der Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind, und das Führen des Zentralregisters,

b) der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG sowie der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden, die keiner Familienausgleichskasse angehören,

c) die Aufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG.

2. Sie führt für diese Aufgaben eine eigene Rechnung und rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit dem Kanton ab.

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