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Art. 11 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Errichtung und Führung

Familienzulagen für Erwerbstätige - Organisation - Familienausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 11 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Errichtung und Führung

1. Unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Bern» (FKB) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

2. Die Geschäfte führt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB).

3. Organisation, Vollzug und Verantwortlichkeiten richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.

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