Art. 10 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Entzug der Anerkennung, Ausschluss vom Vollzug und Auflösung
Art. 10 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Entzug der Anerkennung, Ausschluss vom Vollzug und Auflösung
1. Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG wird die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG wird vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt sind.
2. Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG kann die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG kann vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen werden, wenn die Kasse festgestellte Mängel nach vorangegangener Mahnung nicht behebt.
3. Die BBSA bestimmt das Datum der Auflösung von nur im Kanton Bern tätigen Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG, denen die Anerkennung entzogen worden ist.
4. Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Beschluss, die Familienausgleichskasse aufzulösen, muss unverzüglich der BBSA mitgeteilt werden. Diese bestimmt das Datum der Auflösung.
5. Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für den Entzug der Anerkennung, den Ausschluss vom Vollzug und die Auflösung von Familienausgleichskassen sowie das Verfahren durch Verordnung.