832.71
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CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Obligatorische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Obligatorische Leistungen
1. Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.
2. Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet.