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Art. 1 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Obligatorische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Obligatorische Leistungen

1. Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.

2. Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet.

Obligatorische Leistungen Art. 2 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) →

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