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Art. 9 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Rechtspflege

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Art. 9 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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