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Art. 8 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Strafanzeigen

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Art. 8 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Strafanzeigen

1. Die Kantonspolizei und die ermächtigten Gemeinden sind verpflichtet, gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige einzureichen (Art. 28 ARV[10]).

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