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Art. 6 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Meldungen

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Art. 6 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Meldungen

1. Der Kantonspolizei sind zu melden

a. durch das kantonale Rechenzentrum die Mutationen im massgebenden Fahrzeugbestand;

b. durch die Vollzugsbehörden des Kantons und der Gemeinden mittels einer Kopie alle Strafanzeigen betreffend Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Chauffeurverordnung sowie gegen Artikel 33 Absätze 3-6 und Artikel 85 Absätze 1 und 2 BAV[[7]];

c. durch das Polizeiinspektorat der Stadt Bern mittels Kopien alle nach Artikel 16 Absätze 2 und 5 ARV[[8]] erlassenen Sonderbewilligungen und Verfügungen.

2. Die ermächtigten Gemeinden und das Polizeiinspektorat der Stadt Bern haben der Kantonspolizei jährlich einen Bericht über den Vollzug der Chauffeurverordnung abzugeben.

3. Die Kantonspolizei hat alle Meldungen soweit erforderlich an die zuständigen Amtsstellen weiterzuleiten (Art. 16 Abs. 2 und 5 sowie Art. 29 und 30 ARV).

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