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Art. 5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Polizeiinspektorat der Stadt Bern

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Art. 5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Polizeiinspektorat der Stadt Bern

1. Das Polizeiinspektorat der Stadt Bern besorgt im Auftrage der Kantonspolizei den Vollzug auf dem Gebiete der Gemeinde Bern.

2. Es hat insbesondere die Aufgaben gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a-d sowie Artikel 8 zu erfüllen.

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