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Art. 4 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Kantonspolizei

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Art. 4 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Kantonspolizei

1. Für den Vollzug der übrigen Vorschriften der Chauffeurverordnung ist die Kantonspolizei zuständig.

2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a) Erstellung eines Verzeichnisses der Betriebe, die im Kanton ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung haben und Fahrzeuge gemäss Artikel 3 ARV[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529923_2_6_c) einsetzen;

b) Abgabe der Arbeitsbücher (Art. 17 Abs. 2 ARV), Verrechnung der Kosten und Versandspesen sowie Führung einer Kartei der jedem Betrieb abgegebenen Arbeitsbücher (Art. 31 Abs. 4 ARV);

c) Erteilung, Verweigerung und Entzug von Sonderbewilligungen nach der Auswertung der Diagrammscheiben der Fahrtschreiber, Arbeitsbücher und Tagesrapporte (Art. 16 Abs. 2 und 5 und Art. 19 Abs. 1 und 3 ARV);

d) Durchführung von Inspektionen in Betrieben, welche Führer von Fahrzeugen gemäss Artikel 3 ARV einsetzen (Art. 31 Abs. 3 ARV);

e) Berichterstattung über den Vollzug der Chauffeurverordnung an die Sicherheitsdirektion (jährlich) und an das Bundesamt für Polizeiwesen (alle zwei Jahre).

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