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Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Polizei

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Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Polizei

1. Die Kantonspolizei und die nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG) ermächtigten Gemeinden sind für die Strassenkontrollen zuständig.

2. Diese sind periodisch und systematisch durchzuführen.

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