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Art. 10 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Sonderbestimmung für Taxiführer
Art. 10 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Sonderbestimmung für Taxiführer
1. Gemeinden mit städtischen Verhältnissen können Sonderbestimmungen für Taxiführer erlassen, die auf ihrem Gemeindegebiet tätig sind (Art. 25 Abs. 1 ARV[[12]](#paragraphtext_content_fn_2494828_2_12_c)). Ist der Geschäftssitz ausserhalb der betreffenden Gemeinde, verständigt sich die städtische Vollzugsbehörde mit der Kantonspolizei über das Vorgehen.
2. Sie haben der Kantonspolizei
a) die Sonderbestimmungen und die Kontrollkarten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens einzureichen (Art. 25 Abs. 2 und 4 ARV);
b) Adressänderungen von Taxihaltern halbjährlich schriftlich mitzuteilen.
3. Die Kantonspolizei überwacht den Vollzug der kommunalen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 ARV).
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Zuständigkeit
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