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Art. 1 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) - Zuständigkeit

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Art. 1 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) · Zuständigkeit

1. Kantonale Vollzugsbehörden sind das Polizeikorps des Kantons Bern (Kantonspolizei), die Polizeibehörden der Gemeinden und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA).

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) →

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