Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.011 EVARGOILTR CH-BE

Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) - Entscheid und Eröffnung

Plangenehmigung ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) · Entscheid und Eröffnung

1. Das AWI erteilt die Plangenehmigung.

2. Es eröffnet diese der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und informiert Stellen, die einen Fachbericht eingereicht haben.

← Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) Gegenstand Art. 9 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →