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Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) - Aufgaben der Gemeinde

Plangenehmigung ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens
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Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) · Aufgaben der Gemeinde

1. Die Gemeinde nimmt die formelle Prüfung der Unterlagen vor und verlangt gegebenenfalls deren Ergänzung.

2. Sie leitet die vollständigen Unterlagen an das AWI weiter.

3. Ergibt die Prüfung, dass für das Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist, führt sie das Verfahren als Baubewilligungsverfahren fort.

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