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832.011 EVARGOILTR CH-BE

Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) - Plangenehmigung

Allgemeines
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Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) · Plangenehmigung

1. Die Plangenehmigung nach Artikel 7 ArG ist

a) ein Amtsbericht des AWI im Baubewilligungsverfahren,

b) eine Bewilligung des AWI nach dieser Verordnung, wenn ein Vorhaben keine Baubewilligung benötigt.

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