832.011
EVARGOILTR
CH-BE
Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) - Zuständigkeit
Allgemeines
Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) · Zuständigkeit
1. Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist für den Vollzug zuständig.
2. Es erteilt insbesondere Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen nach Artikel 7 ArG.
3. Es fordert zudem die Entschädigungen bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein.