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Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) - Zuständigkeit

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Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) · Zuständigkeit

1. Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist für den Vollzug zuständig.

2. Es erteilt insbesondere Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen nach Artikel 7 ArG.

3. Es fordert zudem die Entschädigungen bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein.

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