832.011
EVARGOILTR
CH-BE
Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) - Adressat und Gültigkeit
Betriebsbewilligung
Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) · Adressat und Gültigkeit
1. Die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 ArG wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt.
2. Sie geht automatisch auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger über.
3. Sie ist unbefristet gültig.