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832.011 EVARGOILTR CH-BE

Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) - Adressat und Gültigkeit

Betriebsbewilligung
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Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) · Adressat und Gültigkeit

1. Die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 ArG wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt.

2. Sie geht automatisch auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger über.

3. Sie ist unbefristet gültig.

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