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Art. 9 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

Besondere Zuständigkeiten - Strassenverkehrslärm
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Art. 9 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

1. Die Planung der Sanierung von Strassen und Schallschutzmassnahmen im Sinne von Artikel 17 LSV obliegt

a) für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt,

b) für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch den Gemeinden.

2. Das Tiefbauamt führt die Aufsicht über die Gemeinden. Es kann eine Gemeinde anweisen, den Anforderungen des Bundesrechts genügende Sanierungsprojekte zu erstellen.

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