824.761
KLSVOCPBOCPR
CH-BE
Art. 7 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Zuständigkeit in besonderen Fällen
Besondere Zuständigkeiten - Strassenverkehrslärm
Art. 7 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Zuständigkeit in besonderen Fällen
1. Beim Neubau, der Änderung oder der Sanierung von Strassen ist das Tiefbauamt zuständig für
a die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 und 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 LSV,
b die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 LSV,
c die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 LSV.
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