Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.761 KLSVOCPBOCPR CH-BE

Art. 7 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Zuständigkeit in besonderen Fällen

Besondere Zuständigkeiten - Strassenverkehrslärm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Zuständigkeit in besonderen Fällen

1. Beim Neubau, der Änderung oder der Sanierung von Strassen ist das Tiefbauamt zuständig für

a die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 und 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 LSV,

b die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 LSV,

c die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 LSV.

2-3

...

← Art. 6 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) Gegenstand Art. 8 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →