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Art. 6 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

Besondere Zuständigkeiten - Ausnahmebewilligungen für die Erschliessung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
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Art. 6 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung gestattet Ausnahmen für die Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen nach Artikel 30 LSV.

Die kantonalen Fachstellen nach Artikel 3 Absatz 2 erteilen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Zustimmung zur Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt die Zustimmung zur Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV, wenn die Immissionsgrenzwerte von verschiedenen Lärmarten überschritten werden.

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