824.761
KLSVOCPBOCPR
CH-BE
Art. 6 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)
Besondere Zuständigkeiten - Ausnahmebewilligungen für die Erschliessung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Art. 6 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung gestattet Ausnahmen für die Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen nach Artikel 30 LSV.
Die kantonalen Fachstellen nach Artikel 3 Absatz 2 erteilen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Zustimmung zur Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt die Zustimmung zur Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV, wenn die Immissionsgrenzwerte von verschiedenen Lärmarten überschritten werden.