824.761
KLSVOCPBOCPR
CH-BE
Art. 5 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Übertragung an Gemeinden
Fachstellen
Art. 5 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Übertragung an Gemeinden
1. Die nach Artikel 3 sachlich zuständige Direktion kann Gemeinden mit ausgebauter Umweltschutzverwaltung mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen.
2. Die Delegation von Verfügungskompetenzen bedarf einer Grundlage im Gesetz.