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Art. 5 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Übertragung an Gemeinden

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Art. 5 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Übertragung an Gemeinden

1. Die nach Artikel 3 sachlich zuständige Direktion kann Gemeinden mit ausgebauter Umweltschutzverwaltung mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen.

2. Die Delegation von Verfügungskompetenzen bedarf einer Grundlage im Gesetz.

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