824.761
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Art. 4 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Koordination unter den Fachstellen
Fachstellen
Art. 4 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Koordination unter den Fachstellen
1. Die Koordination unter den kantonalen Fachstellen obliegt dem Fachausschuss Lärm unter der Leitung des Amts für Umwelt und Energie.
2. Die kantonalen Fachstellen delegieren je eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Fachausschuss Lärm.
3. Der Fachausschuss kann kommunale Fachstellen, denen Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen worden sind, zu seinen Beratungen beiziehen.