Art. 3 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Kantonale Fachstellen
Art. 3 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Kantonale Fachstellen
1. Die Fachstellen beraten die Bevölkerung sowie die Behörden und erstatten Amtsberichte in den entsprechenden Verfahren.
2. Kantonale Fachstellen für Lärm, Baulärm und Erschütterungen sind
a) bei Strassen (Anhang 3 LSV): das Tiefbauamt (TBA),
b) * bei Eisenbahnen und zivilen Flugplätzen (Anhänge 4 und 5 LSV): das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV),
c) * bei Industrie- und Gewerbeanlagen (Anhang 6 LSV): das Amt für Umwelt und Energie (AUE),
d) bei Schiessanlagen und Anlagen, die dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)[[5]] unterstehen (Anhänge 7 und 8 LSV): das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR),
e) bei Anlagen des Gastgewerbes sowie Veranstaltungs- und Alltagslärm: die Kantonspolizei (KAPO).
3. Kantonale Fachstelle für den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen ist die Kantonspolizei.