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Art. 2 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Vollzugsbehörden

Allgemeines
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Art. 2 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Vollzugsbehörden

1. Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten gestützt auf Artikel 6 ff.

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