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Art. 18 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

Besondere Zuständigkeiten - Immissionen nach der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
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Art. 18 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

1. Der Kantonspolizei obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des vierten Abschnitts (Veranstaltungen mit Schall) und des fünften Abschnitts (Laserpointer), unter Ausschluss des Vollzugs des Ein- und Durchfuhrverbots, der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)[6].

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