824.761
KLSVOCPBOCPR
CH-BE
Art. 18 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)
Besondere Zuständigkeiten - Immissionen nach der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Art. 18 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)
1. Der Kantonspolizei obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des vierten Abschnitts (Veranstaltungen mit Schall) und des fünften Abschnitts (Laserpointer), unter Ausschluss des Vollzugs des Ein- und Durchfuhrverbots, der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)[6].