824.761
KLSVOCPBOCPR
CH-BE
Art. 17 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)
Besondere Zuständigkeiten - Militärische Anlagen
Art. 17 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)
Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von militärischen Anlagen tätig werden, so obliegt dies dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.