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Art. 17 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

Besondere Zuständigkeiten - Militärische Anlagen
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Art. 17 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von militärischen Anlagen tätig werden, so obliegt dies dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.

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