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Art. 16 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

Besondere Zuständigkeiten - Schiessanlagen in kantonaler Zuständigkeit
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Art. 16 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

1. Verfügungen über die Sanierung von Schiessanlagen, in diesem Zusammenhang gewährte Erleichterungen und dabei angeordnete Schallschutzmassnahmen im Sinne der Artikel 13 bis 18 LSV trifft das Amt für Gemeinden und Raumordnung.

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