Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.761 KLSVOCPBOCPR CH-BE

Art. 14 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

Besondere Zuständigkeiten - Industrie- und Gewerbelärm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

1. Verfügungen über die Sanierung von Anlagen, die nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden, trifft

a die nach der Baugesetzgebung zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens,

b das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens gestützt auf die Industrie- und Gewerbegesetzgebung,

c die Gemeinde, sofern kein Verfahren nach den Buchstaben a oder b stattfindet.

2. Das Amt für Umwelt und Energie ist jedoch in jedem Fall zuständig für

a die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 USG und Artikel 14 LSV,

b die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 LSV,

c die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 LSV.

← Art. 13 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) Gegenstand Art. 15 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →