Art. 14 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Art. 14 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1. Verfügungen über die Sanierung von Anlagen, die nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden, trifft
a die nach der Baugesetzgebung zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens,
b das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens gestützt auf die Industrie- und Gewerbegesetzgebung,
c die Gemeinde, sofern kein Verfahren nach den Buchstaben a oder b stattfindet.
2. Das Amt für Umwelt und Energie ist jedoch in jedem Fall zuständig für
a die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 USG und Artikel 14 LSV,
b die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 LSV,
c die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 LSV.