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Art. 13 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Zuständigkeit in besonderen Fällen

Besondere Zuständigkeiten - Industrie- und Gewerbelärm
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Art. 13 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Zuständigkeit in besonderen Fällen

1. Beim Neubau und bei der Änderung von Anlagen, deren Lärm nach Anhang 6 der LSV beurteilt wird, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig für

a) die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 LSV,

b) die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LSV,

c) die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 LSV.

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