824.761
KLSVOCPBOCPR
CH-BE
Art. 13 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Zuständigkeit in besonderen Fällen
Besondere Zuständigkeiten - Industrie- und Gewerbelärm
Art. 13 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Zuständigkeit in besonderen Fällen
1. Beim Neubau und bei der Änderung von Anlagen, deren Lärm nach Anhang 6 der LSV beurteilt wird, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig für
a) die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 LSV,
b) die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LSV,
c) die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 LSV.