824.761
KLSVOCPBOCPR
CH-BE
Art. 12 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Behördliches Tätigwerden bei Lärmimmissionen
Besondere Zuständigkeiten - Industrie- und Gewerbelärm
Art. 12 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Behördliches Tätigwerden bei Lärmimmissionen
1. Müssen die Behörden aufgrund von Klagen über Industrie- und Gewerbelärm tätig werden, so obliegt dies
a) der nach der Baugesetzgebung zuständigen Behörde, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage zurückzuführen sind,
b**\***) dem Amt für Umwelt und Energie, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage zurückzuführen sind, die in einem Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren nach der Industrie- und Gewerbegesetzgebung bewilligt wurde,
c) in allen übrigen Fällen der Gemeinde.