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Art. 12 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Behördliches Tätigwerden bei Lärmimmissionen

Besondere Zuständigkeiten - Industrie- und Gewerbelärm
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Art. 12 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Behördliches Tätigwerden bei Lärmimmissionen

1. Müssen die Behörden aufgrund von Klagen über Industrie- und Gewerbelärm tätig werden, so obliegt dies

a) der nach der Baugesetzgebung zuständigen Behörde, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage zurückzuführen sind,

b**\***) dem Amt für Umwelt und Energie, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage zurückzuführen sind, die in einem Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren nach der Industrie- und Gewerbegesetzgebung bewilligt wurde,

c) in allen übrigen Fällen der Gemeinde.

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