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Art. 11 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

Besondere Zuständigkeiten - Eisenbahn- und Fluglärm
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Art. 11 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV)

Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von Eisenbahnanlagen und Anlagen der zivilen Luftfahrt tätig werden, so obliegt dies dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination.

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