824.761
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CH-BE
Art. 10 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Bundesbeiträge an Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Besondere Zuständigkeiten - Strassenverkehrslärm
Art. 10 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Bundesbeiträge an Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1. Das Tiefbauamt ist zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarung mit dem Bund über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an übrigen Strassen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b LSV.
2. Die Gemeinden übermitteln dem Tiefbauamt ihre Planung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b. Das Tiefbauamt legt dafür die Form und die Fristen fest.
3. Das Tiefbauamt übermittelt dem Bund die Übersicht über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 LSV.