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Art. 1 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) - Gegenstand

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Art. 1 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten beim Vollzug des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes, des Schutzes vor Erschütterungen sowie des Schutzes vor Laserstrahlen nach

a) dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes,

b) der kantonalen Polizeigesetzgebung,

c) **\*** der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall.

Gegenstand Art. 2 Kantonale Lärmschutzverordnung (KLSV) →

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