Art. 9 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) - Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften
Art. 9 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) · Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften
1. Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG) kontrollieren anlässlich der sicherheitstechnischen Wartung alle nichtmesspflichtigen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie
a) den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen,
b) die Brennstoffvorräte kontrollieren.
2. Einzelraumfeuerungen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzern gereinigt werden, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren.
3. Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger orientieren bei Beanstandungen die Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzer über die Vorschriften.