823.111
LHVOCPAIR
CH-BE
Art. 4 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) - Durchsetzen der Massnahmenpläne
Finanzhilfen
Art. 4 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) · Durchsetzen der Massnahmenpläne
1. Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.
2. Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.