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823.111 LHVOCPAIR CH-BE

Art. 4 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) - Durchsetzen der Massnahmenpläne

Finanzhilfen
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Art. 4 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) · Durchsetzen der Massnahmenpläne

1. Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.

2. Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.

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