823.111
LHVOCPAIR
CH-BE
Art. 14 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) - Pflichten der Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer
Feuerungsanlagen
Art. 14 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) · Pflichten der Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer
1. Besitzerinnen und Besitzer der nachfolgenden Feuerungsanlagen lassen innerhalb des Kontrollintervalls gemäss LRV eine amtliche Messung ihrer Anlage durch ein konzessioniertes Messunternehmen durchführen
a) Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt,
b) Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung.
2. Kommen sie ihren Pflichten gemäss Absatz 1 nicht nach, so werden sie kostenpflichtig gemahnt.
3. Sie haben die Anwesenheit von Amtspersonen und Dritten an Kontroll- und Stichprobenmessungen sowie an amtlichen Messungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c und d zu dulden.