823.111
LHVOCPAIR
CH-BE
Art. 12 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) - Anforderung an die amtliche Messung
Feuerungsanlagen
Art. 12 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) · Anforderung an die amtliche Messung
1. Amtliche Messungen im Rahmen von Kontrollen gestützt auf die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)[5] sind durch konzessionierte oder gemäss Artikel 13a LRV zugelassene Messunternehmen durchzuführen.
2. Sie sind im elektronischen System der zuständigen Stelle zu erfassen.