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823.111 LHVOCPAIR CH-BE

Art. 12 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) - Anforderung an die amtliche Messung

Feuerungsanlagen
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Art. 12 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) · Anforderung an die amtliche Messung

1. Amtliche Messungen im Rahmen von Kontrollen gestützt auf die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)[5] sind durch konzessionierte oder gemäss Artikel 13a LRV zugelassene Messunternehmen durchzuführen.

2. Sie sind im elektronischen System der zuständigen Stelle zu erfassen.

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