Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 9 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Zuständige Stelle

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Zuständige Stelle

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

a) ist die Fachstelle Luftreinhaltung des Kantons gemäss Artikel 42 USG[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529904_2_8_c),

b) leitet die Ausarbeitung der Massnahmenpläne und stellt die Koordination zwischen den betroffenen Gemeinden und den zuständigen kantonalen Amtsstellen sicher.

2. Sie ist für den Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

← Art. 8 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) Geltungsbereich Art. 10 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →