823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 9 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Zuständige Stelle
Vollzug
Art. 9 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Zuständige Stelle
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
a) ist die Fachstelle Luftreinhaltung des Kantons gemäss Artikel 42 USG[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529904_2_8_c),
b) leitet die Ausarbeitung der Massnahmenpläne und stellt die Koordination zwischen den betroffenen Gemeinden und den zuständigen kantonalen Amtsstellen sicher.
2. Sie ist für den Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.