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823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 8 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Vollzug
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Art. 8 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug aus.

2. Sie prüft die Massnahmepläne unter Beizug der betroffenen Direktionen.

3. Sie kann Aufgaben vertraglich an Gemeinden delegieren, insbesondere

a) Vollzug der Emissionsbestimmungen von Artikel 3 bis 16 LRV[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529901_2_7_c);

b) Erstellen und Nachführen von Verzeichnissen über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen;

c) dauernde oder periodische Überwachung der Luftverunreinigung in Gemeinden mit übermässigen Immissionen.

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