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823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 6 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - 3. Brände zu Übungszwecken

Ergänzendes kantonales Recht
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Art. 6 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · 3. Brände zu Übungszwecken

1. Brände zu Übungs- und Vorführzwecken sind im Freien unter Vorbehalt der Verwendung von Brennstoffen nach Anhang 5 LRV5 gestattet; verboten ist die Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer».

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