823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 6 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - 3. Brände zu Übungszwecken
Ergänzendes kantonales Recht
Art. 6 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · 3. Brände zu Übungszwecken
1. Brände zu Übungs- und Vorführzwecken sind im Freien unter Vorbehalt der Verwendung von Brennstoffen nach Anhang 5 LRV5 gestattet; verboten ist die Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer».