823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 4 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Verbrennen von Abfällen im Freien
Ergänzendes kantonales Recht
Art. 4 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Verbrennen von Abfällen im Freien
1. Die Gemeinden können die Vorschriften nach Artikel 30c USG und Artikel 26a LRV über das Verbrennen von Abfällen im Freien verschärfen oder das Verbrennen von Abfällen im Freien ganz verbieten.