823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 3 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Landwirtschaftsbetriebe
Ergänzendes kantonales Recht
Art. 3 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Landwirtschaftsbetriebe
1. Die normale Geruchsbildung, wie sie bei einer gebräuchlichen und ordentlichen Führung eines herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs entsteht, gilt nicht als lästig.
2. Bei der Düngung sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und der Zeitpunkt so zu wählen, dass lästige Einwirkungen unterbleiben.