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823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 24 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Mitteilung von Urteilen

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 24 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Mitteilung von Urteilen

Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist von allen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.

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