823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 24 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Mitteilung von Urteilen
Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 24 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Mitteilung von Urteilen
Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist von allen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.