823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 23 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Strafverfolgung
Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 23 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Strafverfolgung
1. Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2. Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden sowie die Polizeiorgane reichen gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.
3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, deren zuständige Stelle und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.