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Art. 23 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Strafverfolgung

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 23 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

2. Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden sowie die Polizeiorgane reichen gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.

3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, deren zuständige Stelle und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

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