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823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 21 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Beschwerde

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 21 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der Gemeinde kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde erhoben werden.

2. ...

3. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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