823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 21 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Beschwerde
Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 21 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Beschwerde
1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der Gemeinde kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde erhoben werden.
2. ...
3. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).